VPRT legt Vorschlag zur Umsetzung des „Drei-Stufen-Tests“ für gebührenfinanzierte Angebote vor

Berlin, 19. März 2008
Der Verband Privater Rundfunk und Telemedien e. V. (VPRT) hat heute in Berlin einen detaillierten Vorschlag für ein Public Value-Testverfahren vorgelegt. „Wir unterbreiten einen konstruktiven, zeitnah umsetzbaren Vorschlag für ein glaubwürdiges und transparentes Public Value-Testverfahren“, erklärt VPRT-Präsident  Jürgen Doetz, „und wir hoffen, dass die Länder ihn aufgreifen. Die Umsetzung des EU-/ Länderkompromisses bietet eine Vielzahl positiver Ansätze. Mit einem akzeptierten Public Value-Modell lassen sich die zunehmenden Legitimationsprobleme des öffentlich-rechtlichen Rundfunks lösen und die dauerhaften Risiken von Wettbewerbsverzerrungen sowie entsprechende Klagen minimieren. Eine solche Chance darf nicht vertan werden. Werden mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag neue Programme und Dienste der Anstalten ohne eine Überprüfung hinsichtlich des gesellschaftlichen Mehrwertes – also des Public Value – schlicht gesetzlich festgeschrieben, läuft der „Drei-Stufen-Test“, auf den sich Länder und  EU verständigt haben, vollkommen ins Leere. “
Der VPRT-Vorschlag, so Doetz weiter, bewege sich im Rahmen der gegebenen Organisations- und Aufsichtsstrukturen. Die interne Kontrolle durch die Gremien der Anstalten werde vom VPRT derzeit nicht in Frage gestellt. Ein Kernelement des Vorschlags sei jedoch eine von den Ministerpräsidenten berufene, unabhängige Expertenkommission, die für die Gremien den organisatorischen und inhaltlichen Teil des Public Value-Tests durchführt. Die Experten sollten – nach dem KEF- oder KEK-Modell – für 5 Jahre berufen werden und aus den Bereichen Medienrecht, Medienökonomie und Medienwissenschaft kommen. Die Kommission sollte anstaltsübergreifend angesiedelt werden. Für die Akzeptanz des Verfahrens sei es weiterhin unabdingbar, den betroffenen Unternehmen und der Öffentlichkeit ein verbindliches Anhörungs- und Beschwerderecht einzuräumen und das Verfahren in allen entscheidenden Schritten transparent auszugestalten.
Der VPRT-Vorschlag für ein Public Value-Testverfahren kann in der VPRT-Geschäftsstelle oder über nachfolgende Lins abgerufen werden. Er ist in zwei Teile gegliedert: Teil I stellt die medienpolitische Einordnung, notwendige Grundlagen und unabdingbare Kernelemente dar. Teil II beschreibt detailliert die Organisation, das Verfahren und die einzelnen Verfahrensschritte des Public Value-Testverfahrens und ist mit Unterstützung von Dr. Victor Henle, bis Mitte 2007 Direktor der Landesmedienanstalt Thüringen und stellvertretender DLM-Vorsitzender, entstanden.
Quelle: http://www.vprt.de/index.html/de/press/article/id/149/or/2/

Vorschlag des VPRT für ein Public Value-Verfahren (PVT)

Teil I: Einordnung / Grundlagen / Kernelemente
Hintergrund: Die Beihilfebeschwerde des VPRT hat zu einem Kompromiss zwischen Bund/Ländern und EU-Kommission geführt, der u. a. vorsieht, dass insbesondere die digitalen Zusatzkanäle und die neuen Mediendienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks einen sog. Drei-Stufen-Test durchlaufen müssen, bevor sie durch die Länder beauftragt werden. Der Kompromiss der Länder mit der EU-Kommission datiert vom April 2007. Seither starten die öffentlich-rechtlichen Anstalten ohne jegliche Rechtsgrundlage eine Vielzahl neuer Projekte, von denen sie entweder behaupten, sie seien kein neues Angebot oder – wie im Falle des SWR – sie führen einen rein internen Drei-Stufen-Test durch, der weder den Anforderungen der EU genügt noch für die Öffentlichkeit transparent ist.
Die Länder arbeiten derzeit am 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag (RÄndStV), mit dem die mit der EU-Kommission vereinbarten Grundsätze umgesetzt werden sollen. Der 12. RÄndStV muss bis Ende April 2009 in Kraft treten. Der VPRT sieht mit Sorge, dass die Länder in der Zwischenzeit keinerlei Anstrengungen unternehmen, die Anstalten in ihrer Expansion zu stoppen und befürchtet, dass der 12. RÄndStV alle Angebote der Anstalten, die bis zu dessen In-Kraft-Treten gestartet wurden, durch eine gesetzliche „Beauftragung“ sanktioniert. Damit würde – nach der Lesart der Länder und der Anstalten – der Drei-Stufen-Test für alle diese Angebote ggf.  obsolet.
Der VPRT will mit seinem Vorschlag für ein Public Value-Testverfahren solchen möglichen Entwicklungen entgegentreten. Er tritt dafür ein, die Chance der Umsetzung des Bund/Länder/EU-Kompromisses für eine zukunftsfähige Reform des dualen Rundfunksystems im Sinne eines fairen Mit- und Nebeneinanders der öffentlich-rechtlichen und der privaten Säule zu nutzen.

Zusammenfassung
Das duale Rundfunksystem ist aufgrund der weitestgehend selbstbestimmten Expansion der gebührenfinanzierten Anstalten aus dem Gleichgewicht geraten. Zunehmende Akzeptanzprobleme und Wettbewerbsverzerrungen sind die Folge.
Die gesetzlich bestimmte Finanzierung von Angeboten durch die Solidargemeinschaft der Gebührenzahler bedarf der besonderen Legitimation. Der Public Value-Test (PVT) könnte ein Legitimationsverfahren werden, das transparent und unter Einbindung der Öffentlichkeit die Akzeptanz der Rundfunkgebühr sichert sowie das Risiko ständiger wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen minimiert. Diese Chance sollten Gesetzgeber und Verantwortliche in den Anstalten nicht verstreichen lassen.
Der VPRT unterbreitet seinen Vorschlag mit dem Ziel, ein zukunftsfähiges Modell für einen PVT zu finden, das die Zielstellungen der umfassenden Legitimation der Gebühren und der Minimierung der Wettbewerbsverzerrungen erfüllen kann. Der Vorschlag setzt entsprechend breiter an, als der „Drei-Stufen-Test“ im EU-Länder-Kompromiss.

– Für ein valides Public Value-Modell müssen die gesetzlichen Grundlagen geschaffen und der Anwendungsbereich abgesteckt werden: Der Gesetzgeber muss zunächst hinreichend konkret definieren, welchen besonderen gesellschaftlichen Auftrag der ausschließlich gebührenfinanzierte öffentlich-rechtliche Rundfunk zu erfüllen hat.
– Wenn der Kern der Legitimation der Gebührenfinanzierung Public Value heißt, dann sind grundsätzlich alle durch Gebühren finanzierten Inhalte des öffentlich-rechtlichen Rundfunks vom Public Value-Modell erfasst.
– Wird bis zu einem Stichtag X das gesamte gebührenfinanzierte Angebot rein rechtlich beauftragt, ohne seine Legitimation im Sinne des Public Value nachzuweisen oder werden weite Teile des Angebotes vom PVT ausgenommen, läuft ein Public Value-Modell vollkommen ins Leere.
Ziel des VPRT ist es, im Rahmen der notwendigen umfassenden Reform der Medienordnung ein effizientes, transparentes und staatsfernes Aufsichts- und Kontrollsystem für alle Medienangebote zu installieren, das auch den öffentlich-rechtlichen Rundfunk umfasst.

Der vorliegende Vorschlag beschreibt die Mindestanforderungen an ein zeitnah umzusetzendes Public Value-Modell unter Berücksichtigung der gegebenen Strukturen der internen Kontrolle der Anstalten. Der VPRT legt auch hier die zentralen verfassungsrechtlichen Vorgaben u. a. zur Staatsferne des Rundfunks zugrunde.
Nach VPRT-Vorschlag hat ein PVT-Verfahren insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen:

– den gesellschaftlichen (Mehr-)Wert eines Angebotes im Abgleich zum bereits vorhandenen Angebot im Medienmarkt wie auch im Abgleich zu dem bereits vorhandenen öffentlich-rechtlichen Angebot zu identifizieren;
– die Auswirkungen des Angebotes auf den Wettbewerb und insbesondere die Auswirkungen mit Blick auf vergleichbare, bereits vorhandene und geplante Angebote privat finanzierter Anbieter festzustellen;
– die Kosten-/Nutzenrelation im Abgleich zum gesellschaftlichen Mehrwert und den wettbewerblichen Auswirkungen zu ermitteln.
Kernelemente für ein glaubwürdiges PVT-Verfahren sind:

1. Einbindung von unabhängigem Sachverstand/Experten für die konkreten Prüfverfahren – der VPRT schlägt eine wissenschaftliche Kommission vor, die den Gremien zuarbeitet, deren Mitglieder jedoch von den Ministerpräsidenten berufen werden;
2. Verbindliche Verankerung von Initiativ-/Beschwerde- und Anhörungsrechten der betroffenen Dritten – der VPRT schlägt u. a. vor, das Anhörungsrecht nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen zu begrenzen.
3. Transparenz des Verfahrens in allen Entscheidungsschritten – der VPRT schlägt vor, dass alle relevanten Unterlagen, Bewertungen und Entscheidungen des PVT-Verfahrens den Anhörungsberechtigten zugänglich gemacht werden.

I.  Einordnung des VPRT-Vorschlages für ein Public Value-Testverfahren
Die Finanzierung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten und ihrer Angebote durch die „Solidargemeinschaft“ und die Tatsache, dass grundsätzlich alle Bürger/-innen sowie auch Unternehmen ihren Beitrag zu dieser Finanzierung leisten müssen, begründet die Notwendigkeit einer umfassenden Legitimation der gebührenfinanzierten Angebote im Sinne ihrer besonderen Leistungen für das Gemeinwohl.
Ein solches Legitimationsverfahren hat es in der Vergangenheit nicht gegeben, die Anstalten konnten mangels konkreter gesetzlicher Vorgaben weitestgehend selbst über Programmausweitungen, neue Dienste oder Programmumwidmungen entscheiden. Diese Situation führt zu wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzungen mit privaten Medienunternehmen und zunehmend zu Akzeptanzproblemen bei den Gebührenzahlern.
Durch die beständige selbstbestimmte Expansion der Anstalten insbesondere in neue Märkte (Online und Mobile) gerät das duale Rundfunksystem immer weiter aus dem Gleichgewicht. Die gebührenfinanzierten Anstalten sehen sich selbst als „Wettbewerber“ in allen Medienmärkten, die mit allen privaten Angeboten konkurrieren können müssen und sie werden dabei von Teilen der Medienpolitik unterstützt. Dieses, aus Sicht des VPRT, falsche Verständnis der Rollen in einem dualen Rundfunksystem führt zu dauerhaften Wettbewerbsverzerrungen und Einschränkungen bei der Entwicklung der privaten Angebotsvielfalt.
Ein Public Value-Test könnte ein Legitimationsverfahren werden, das transparent und unter Einbindung der Öffentlichkeit die Akzeptanz der Gebühr sichert sowie das Risiko ständiger wettbewerbsrechtlicher Auseinandersetzungen minimiert. Eine zentrale Voraussetzung ist jedoch, dass der Gesetzgeber zunächst hinreichend konkret definiert, welchen besonderen Auftrag der öffentlich-rechtliche Rundfunk zu erfüllen hat. Ohne einen solchen gesetzlichen Rahmen und darauf aufsetzender verbindlicher und nachprüfbarer Verpflichtungen der Anstalten fehlt einem PVT die Grundlage.
Da alle Angebote der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten von der Gemeinschaft der Gebührenzahler finanziert werden und da der Kern der Legitimation der Solidarfinanzierung ein besonderer gesellschaftlicher Mehrwert – also Public Value – ist, muss ein Pulic Value-Modell auch alle Angebote der Anstalten erfassen. Sowohl das Gesamtangebot als auch einzelne Programme und Dienste des öffentlich-rechtlichen Rundfunks müssen für sich einen PVT bestehen können. Das heißt nicht, dass grundsätzlich alle Angebote einen PVT durchlaufen müssen. Auszuschließen ist jedoch, dass weite Teile des gebührenfinanzierten Angebotes von vornherein aus dem Public Value-Modell ausgenommen werden. Wird bis zu einem Stichtag X das gebührenfinanzierte Angebot rein rechtlich beauftragt, ohne seine Legitimation im Sinne des Public Value nachzuweisen, läuft der PVT vollkommen ins Leere.
Die Akzeptanz und das Ziel des PVT wird zudem nur erreicht, wenn die von den gebührenfinanzierten Angeboten betroffenen gesellschaftlichen Gruppen und die betroffene Wirtschaft mit ausreichenden Rechten in das Verfahren eingebunden werden und unabhängige Sachverständige im  Verfahren mitwirken. Bei allem Respekt vor der Kompetenz der internen Anstaltsgremien liegen hier zentrale Grundvoraussetzungen für die Glaubwürdigkeit des Verfahrens.
II.  Grundlagen des VPRT-Vorschlages für ein PVT-Verfahren
Der VPRT entwickelt sein Konzept für einen PVT ausdrücklich nicht alleine auf der Grundlage des EU-/Länder-Kompromisses und dessen Vorgaben zu einem „Drei-Stufen-Test“ sondern mit dem Ziel, ein sinnvolles und zukunftsfähiges Modell für einen PVT zu finden, das die Zielstellungen der umfassenden Legitimation der Gebühren und der Minimierung der Wettbewerbsverzerrungen erfüllen kann. Er interpretiert das neue „Gebühren-Urteil“ des Bundesverfassungsgerichtes dahingehend, dass den Ländern ausreichend Gestaltungsspielraum bei ihrer Aufgabe der „ordnenden“ Gestaltung des Rundfunks bleibt und Begrenzungen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in quantitativer oder qualitativer Hinsicht nicht von vornherein ausgeschlossen sind.
Der VPRT hat in der Vergangenheit sein Verständnis von einem tragfähigen dualen Rundfunksystem immer wieder umfassend beschrieben. Zentrale Elemente sind, dass sich die Finanzierung von Medienangeboten durch Gebühren nur durch einen quantitativ und qualitativ beschriebenen Grundversorgungsauftrag legitimiert und dieser Auftrag sowohl die besondere gesellschaftliche Relevanz der Angebote als auch ihren notwendigen konkreten Mehrwert im Verhältnis zu den bereits im Medienmarkt vorhandenen Angeboten definieren muss. Hier ist der Gesetzgeber gefordert, den Auftrag entsprechend hinreichend konkret zu definieren und die Finanzierungsgrundlagen auf die Gebühren zu konzentrieren.
Der VPRT fordert seit Jahren eine umfassende Reform der Medienordnung, die unter Berücksichtigung der Auswirkungen der Digitalisierung und der Konvergenz eine liberale, faire, wirtschaftlich wie auch gesellschaftlich tragfähige Gesetzesordnung für die elektronischen privaten Medien schaffen muss.
Dabei sind sowohl die unberechtigten Ungleichbehandlungen zwischen vergleichbaren privaten Inhalten abzuschaffen als auch klare Trennungslinien zwischen marktfinanzierten Angeboten einerseits und gebührenfinanzierten Angeboten andererseits zu ziehen. Die Ungleichbehandlungen zwischen privaten und gebührenfinanzierten Angeboten hinsichtlich der Kontrolle sind durch Schaffung eines effizienten, transparenten und staatsfernen Aufsichts- und Kontrollsystems für alle Medienangebote zu beseitigen. Eine solche unabhängige externe Kontrolle – auch für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk – müsste in einem Public Value-Modell die Durchführung und die Entscheidung des PVT übernehmen. Eine solche Reform der Medienordnung benötigt jedoch  mehrere Jahre.
Ein mit Blick auf die Zeitvorgaben der EU-Kommission sehr zeitnah umzusetzendes Public Value-Modell ist demgegenüber in die vorhandenen Rechts- und Organisationsstrukturen einzupassen. Der vorliegende Vorschlag beschreibt entsprechend die Mindestanforderungen an ein kurzfristig umzusetzendes und umsetzbares Public Value-Modell unter Berücksichtung der gegebenen Strukturen der internen Kontrolle der Anstalten.
Der VPRT legt seinem Konzept die zentralen verfassungsrechtlichen Vorgaben zugrunde. Dazu gehören insbesondere die Staatsferne des Rundfunks sowie die Rundfunkfreiheit und die Programmautonomie im Sinne der von staatlichen Einflüssen freien Berichterstattung und umfassenden Meinungsbildung.
Der VPRT berücksichtigt die Gremienstrukturen der Anstalten. Den Gremien obliegen die anstaltsinternen Programmentscheidungen auf der Grundlage und im Rahmen eines später konkretisierten, gesetzlichen Auftrages. Insofern obliegen ihnen auch Entscheidungen betreffend des PVT, der in seinem Bestand und den Kernelementen seines Verfahrens jedoch ebenfalls gesetzlich zu verankern ist.
III. Kernelemente des VPRT-Vorschlages für ein PVT-Verfahren
Der VPRT schlägt ein Modell für ein PVT-Verfahren vor, das geeignet ist, folgende Aufgaben zu erfüllen:

a) die Übereinstimmung des Angebotes mit dem Auftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks festzustellen;
b) den gesellschaftlichen (Mehr-)Wert eines Angebotes im Abgleich zum bereits vorhandenen Angebot im Medienmarkt wie auch im Abgleich zu dem bereits vorhandenen öffentlich-rechtlichen Angebot zu identifizieren;
c) die Auswirkungen des Angebotes auf den Wettbewerb und insbesondere die Auswirkungen mit Blick auf vergleichbare, bereits vorhandene und geplante Angebote privat finanzierter Anbieter festzustellen;
d) die Kosten-/Nutzen-Relation im Abgleich zum gesellschaftlichen Mehrwert sowie zu den Auswirkungen auf den Wettbewerb zu ermitteln; dies gilt auch und insbesondere mit Blick auf den Gebühreneinsatz für den Erwerb von Sport-, Film- und sonstigen massenattraktiven Eventrechten.
e) sog. „Überkompensationen“ zu vermeiden, damit die Gebührenzahler nicht mehr Gebühren zahlen, als zur Erfüllung des Auftrages notwendig sind.
Wesentliche Elemente für ein glaubwürdiges PVT-Verfahren sind:

1. Einbindung von unabhängigem Sachverstand/Experten durch eine Public Value-Kommission (PVK)
– Haben die Gremien zu entscheiden, ob ein Programmvorhaben umgesetzt werden soll, so steht ihnen eine Public Value-Kommission (PVK) mit einer gut-achterlichen Stellungnahme zur Seite;
– Die PVK ist staatsvertraglich verankert und prüft, ob ein PVT-Verfahren durchgeführt werden soll; sie verantwortet die ordnungsgemäße Durchführung des PVT;
– Die PVK arbeitet anstaltsübergreifend (Rundfunkanstalten der ARD, ARD, ZDF, DLR);
– Den Gremien obliegt die Entscheidung über die Berücksichtigung der gutachterlichen Stellungnahme des PVK, bevor Programmvorhaben der Rechtsaufsicht zur Beauftragung vorgelegt werden.
2. Verankerung von Initiativ-, Beschwerde- und Anhörungsrechten der betroffenen  Dritten:
– Den betroffenen Wirtschaftskreisen muss – ebenso wie den betroffenen gesellschaftlich relevanten Gruppen – ein verbindliches Initiativ-, Beschwerde- und Anhörungsrecht eingeräumt werden;
– Die PVK hat die Eingaben der Betroffenen umfassend zu werten und nach transparenten Kriterien angemessen zu gewichten;
– Publizistischer und wirtschaftlicher Wettbewerb sind eng miteinander verbunden, das Anhörungsrecht der Betroffenen wird nicht auf die wirtschaftlichen Auswirkungen beschränkt.
3. Transparenz des Verfahrens in allen Entscheidungsschritten:
-In allen wesentlichen Verfahrenschritten muss den Anhörungsberechtigten und Verfahrensbeteiligten Zugang zu den relevanten Unterlagen gewährt werden; die Entscheidungen der Gremien und der PVK müssen mit Begründung veröffentlicht werden.

Quelle: http://www.vprt.de/index.html/de/positions/article/id/52/or/2/
Ende Teil I / Berlin, Februar 2008

Vorschlag des VPRT mit Unterstützung von Dr. Victor Henle für ein Public Value-Verfahren (PVT) / Teil II: Organisation, Ausrichtung und Ablauf des Verfahrens

Zusammenfassung
Damit ein Public Value-Modell in der Praxis seine besondere Aufgabe erfüllen kann (siehe hierzu den Vorschlag für ein Public Value-Verfahren Teil I: Einordnung / Grundlagen / Kernelemente), kommt der Organisation und der konkreten Ausgestaltung des Verfahrens besondere Bedeutung zu. Sowohl die Frage des Anwendungsbereichs als auch die Beteiligungs- und Initiativrechte Dritter sind essenziell dafür, ob das Verfahren in der Praxis Bedeutung erlangt und damit zur Glaubwürdigkeit und Akzeptanz der Umsetzung der Beihilfeentscheidung der EU-Kommission beiträgt.
Hierfür muss das Verfahren eine große Transparenz aufweisen, auf einer soliden Datenbasis beruhen, unter Einschaltung einer unabhängigen und sachverständigen Instanz durchgeführt werden und umfassend die Stellungnahmen Dritter berücksichtigen, deren Belange durch das Vorhaben berührt werden. Dabei sind die Grundzüge des Verfahrens, die Einrichtung und Besetzung einer unabhängigen Kommission (Public Value-Kommission) sowie die Beteiligungsrechte im Rundfunkstaatsvertrag selbst zu regeln.

I.  Anwendungsbereich
Erste Erfahrungen zeigen, dass insbesondere der Anwendungsbereich – also die Frage, ab wann ein Public Value-Verfahren eröffnet werden soll – in der Praxis umstritten sein wird. Grundsätzlich gilt, dass das gesamte öffentlich-rechtliche Angebot dem Public Value-Gedanken entsprechen muss. Sollten also z. B. Entwicklungen eintreten, dass in bestehenden Hauptprogrammen zunehmend Public Value-Inhalte in Spartenprogramme verlagert werden, so muss auch in diesem Fall ein Verfahren initiiert werden können.
Nach der Beihilfeentscheidung der EU-Kommission gilt das Public Value-Verfahren unmittelbar mit Blick auf bestehende Telemedien und digitale Zusatzangebote (einschließlich mobiler Dienste) sowie alle nach Abschluss des Verfahrens im April 2007 neu gestarteten oder wesentlich veränderten Angebote. Um zu verhindern, dass die Anstalten die Anwendung des Tests durch eine zu restriktive Auslegung der Begrifflichkeiten faktisch ausschließen, müssen die Verfahrensrechte Dritter ein entsprechendes Initiativrecht vorsehen (siehe dazu unter V.).
II.  Regelungsebenen
Um eine möglichst große Rechtssicherheit und Transparenz für alle Beteiligten zu schaffen, sind die Eckwerte des Verfahrens im Staatsvertrag selbst zu regeln. Davon geht auch die Beihilfeentscheidung der EU-Kommission aus. Ergänzend kommen Konkretisierungen durch Satzungen oder Richtlinien der Anstalten in Betracht.

1. Rundfunkstaatsvertrag
Hier sollen folgende Elemente verankert werden:
a. Auftragsdefinition als Grundlage für das Public Value-Verfahren
– Präzisierung des öffentlichen Auftrags für Telemedien und digitale Zusatzangebote (einschließlich mobiler Dienste) sowie Einführung beispielhafter Programmkategorien für digitale Zusatzangebote zur Konkretisierung des allgemeinem Programmauftrags
– Entwicklung eines Programmkonzepts unter Bezugnahme auf diese Programmkategorien, das von den Gremien zu genehmigen und in den Gesetz- und Verordnungsblättern der Länder zu veröffentlichen ist
– Erstellung einer Positiv-/Negativ-Liste der Angebote in Telemedien, die vom bzw. nicht vom öffentlichen Auftrag erfasst sind
b. Prüfverfahren
– Beauftragungsverfahren durch Einführung eines Prüfverfahrens für alle neuen und veränderten digitalen Angebote
– Festlegung der Kriterien, nach denen beurteilt wird, wann ein Prüfverfahren durchzuführen ist
– Festlegung der einzelnen Stufen des Prüfverfahrens
– Einholung von Stellungnahmen Dritter zu den publizistischen und marktlichen Auswirkungen eines Angebots und Einbeziehung in den Entscheidungsprozess
– Pflicht zur hinreichend konkreten Beschreibung und Begründung eines Angebots, damit es die Rechtsaufsicht und Dritte beurteilen können sowie entsprechende Transparenzpflichten
– Verankerung einer unabhängigen Public Value-Kommission sowie ihrer Zuständigkeiten und Zusammensetzung (siehe dazu nachstehend unter III 1.)

2. Satzungen und Richtlinien der Gremien
Hier sollten folgende Elemente weiter ausgeführt werden:
– Konkretisierung der staatsvertraglichen Vorgaben zum Auftrag sowie zu den gesetzlichen Prüfkriterien, u. a. wann ein Prüfverfahren durchzuführen ist;
– Berücksichtigung der Aspekte, welche Bedeutung das geplante Angebot für den publizistischen Wettbewerb hat, wie es sich finanziell auswirkt, wie lange es dauern soll und ob bereits vergleichbare Anstaltsangebote existieren;
– Vorgaben zur Transparenz bei Verfahrensdurchführung
3. „Spruchpraxis“ der Public Value-Kommission
– Public Value-Kommission wird im Rahmen der gutachterlichen Befassung die Prüfkriterien der Gremien zugrunde legen und durch ihre „Spruchpraxis“ ggf. weiter konkretisieren
– Erkenntnisse der „Spruchpraxis“ der Public Value-Kommission dienen der fortlaufenden Evaluierung der Prüfkriterien der Gremien
III. Verfahrensbesonderheiten

1. Public Value-Kommission
Die „Public Value-Kommission“ dient den Anstaltsgremien und den Intendanten als Expertise-Instanz und den Anhörungsberechtigten als Beteiligungs- und Anrufungsinstanz.
Merkmale der Kommission:
Rechtsgrundlage
Staatsvertragliche RegelungEigene Prüfkriterien durch „Spruchpraxis“
Status
unabhängig
Aufgabe
Beratung des Gremiums in einem Public Value-Test durch gutachterliche Stellungnahmen
– zur Übereinstimmung des Vorhabens mit dem öffentlichen Auftrag der Anstalt
– zur Bedeutung des Vorhabens für den publizistischen Wettbewerb
– zu den Auswirkungen des Vorhabens auf den relevanten Markt und
– zur Finanzierung des Vorhabens sowie ihrer Auswirkung auf den Anstaltshaushaltauf
der Basis der Intendantenvorlage, eigener Ermittlungen und der Anhörung Dritter (Betroffener) sowie der Rechtsaufsicht bei der Beauftragung
Zuständigkeit
Die Kommission dient der jeweils verfahrensführenden Anstalt zur Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Einleitung und Durchführung eines Public Value-Tests.
Mitglieder und Zusammensetzung
je zwei Sachverständige
– des Medienrechts
– der Medien-/Finanzwirtschaft (Medienökonomie)
– der Medienwissenschaft
Mandatsdauer
5 Jahre (wie KEK, KEF)
Ernennung
einvernehmlich durch die Ministerpräsidenten (wie KEK, KEF)
Finanzierung
Grundkosten durch ARD-Gemeinschaftshaushalt und ZDF, Verfahrenskosten durch einen Public Value-Test durchführende Anstalt

2. Anhörungsberechtigte
Die Anhörung betroffener Dritter im Public Value-Test ist eine entscheidende Voraussetzung für die Qualität der Gremienentscheidung. Sie dient der umfassenden Aufarbeitung des Sachverhalts und differenzierten Bewertung der mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen. Daher ist eine inhaltliche Beschränkung der Anhörung allein auf die marktlichen Auswirkungen eines Vorhabens, für die allenfalls verfahrensökonomische Gründe sprechen, nicht richtig und auch nicht gerechtfertigt. Zwischen dem publizistischen Wettbewerb und den Marktauswirkungen herrschen so viele Interdependenzen, dass keine scharfe Trennlinie gezogen werden kann. Die sachliche Einwendungsbefugnis ist daher auf alle Belange auszudehnen, die durch das Vorhaben aufgeworfen und berührt werden.
Um den Beteiligungsumfang in Grenzen zu halten, ist es sinnvoll, die Anhörungsberechtigung staatsvertraglich im Sinne einer Lösung durch Bennennung von Anzuhörenden mit Bündelungsfunktion zu regeln und der „Public Value-Kommission“ das Recht einzuräumen, je nach Bedarf weitere betroffene Institutionen oder Unternehmen anzuhören.
Zu den Anhörungsberechtigten sollten jedenfalls gehören:
– Direktorenkonferenz der Landesmedienanstalten
– VPRT
– APR
– Verleger- und Produzentenverbände
– betroffene Unternehmen

IV. Verfahrensablauf

1. Vorprüfungsverfahren durch Intendanten
Die grundsätzliche Systematik legt die Auslösfunktion für den Public Value-Test in die Hand des Intendanten. Stellt er fest, dass ein Vorhaben nicht neu ist oder ein vorhandenes Angebot nicht ändert, unterbleibt der Public Value-Test. Wie eingangs bereits beschrieben, entsteht hierdurch allerdings die Gefahr, dass der Anwendungsbereich des Tests faktisch auf Null reduziert werden kann. Daher gelten schon auf dieser Vorstufe – wie auch später im Gremienverfahren – die staatsvertraglich festzulegenden und von den Rundfunkanstalten in transparente und überprüfbare Kriterien zu konkretisierenden Anforderungen, wann ein Prüfungsverfahren durchzuführen ist.
Zudem kommt den Anhörungsberechtigten ein Initiativrecht zu (siehe unten zu V.)

2. Durchführung des Public Value-Tests
Träger des Verfahrens ist das jeweilige Gremium, der Rundfunk- oder Fernsehrat. Ihm steht als Hilfsorgan die Public Value-Kommission zur Seite.

Verfahrensabschnitt I
Einleitung oder Nichteinleitung des Public Value-Tests
Das Gremium entscheidet nach den staatsvertraglich festgelegten und von den Rundfunkanstalten in Satzungen und Richtlinien konkretisierten Kriterien (siehe oben unter II 1+2.), ob nach der Vorlage des Intendanten ein Testverfahren einzuleiten ist. Beschließt das Gremium die Einleitung, folgt Verfahrensabschnitt II. Hält es eine Einleitung für nicht erforderlich, kommt Verfahrensabschnitt III. zum Zuge.

Verfahrensabschnitt II
Der Public Value-Test wird durchgeführt

Teilabschnitt II/1: Beratung der Intendantenvorlage
Die Intendantenvorlage muss in der Sachverhaltsdarstellung und der Begründung hinreichend konkret sein, um dem Gremium, der Rechtsaufsicht und den Anhörungsberechtigten eine Beurteilung des Angebots zu ermöglichen.
Das Gremium berät die Intendantenvorlage, veröffentlicht sie im Onlineangebot der Anstalt (verbunden mit einem der Transparenz dienenden presseöffentlichen Hinweis) und gibt sie mit allen Unterlagen an die Kommission ab.

Teilabschnitt II/2: Einschaltung der Public Value-Kommission und Dritter
Die Kommission gibt eine Stellungnahme ab,
– ob das Vorhaben qualitativ zum publizistischen Wettbewerb beiträgt (Beurteilungsrahmen sind die staatsvertraglich verankerten Kriterien – siehe oben unter II 1.);
– welche Auswirkungen das Vorhaben auf die relevanten Marktteilnehmer hat.
Zur Erarbeitung dieser Stellungnahme holt die Kommission
– das erforderliche Datenmaterial ein und
– beteiligt die Anhörungsberechtigten, evtl. weitere Betroffene.
Die Kommission übermittelt ihre Stellungnahme dem Gremium und veröffentlicht sie danach einschließlich der Äußerungen der Angehörten (verbunden mit einem der Transparenz dienenden presseöffentlichen Hinweis) im Onlineangebot der Anstalt.

Teilabschnitt II/3: Abschlussentscheidung des Gremiums
Das Gremium prüft unter Einbeziehung der Stellungnahme der Kommission die verfahrensrechtlichen und inhaltlichen Voraussetzungen des Prüfverfahrens und trifft eine Entscheidung.
Die Entscheidung wird (verbunden mit einem der Transparenz dienenden presseöffentlichen Hinweis) mit den Gründen im Online-Angebot der Anstalt veröffentlicht.
Im Falle einer negativen Entscheidung kann das Angebot nicht starten. Bei einem Positivbescheid schließt sich Verfahrensabschnitt IV an.

Verfahrensabschnitt III
Der Public Value-Test wird nicht durchgeführt

Teilabschnitt III/1: Vorläufige Entscheidung des Gremiums
Gelangt das Gremium zu der Auffassung, dass für das vom Intendanten vorgelegte Vorhaben kein Public Value-Test erforderlich ist, trifft es eine vorläufige Entscheidung. Das Gremium leitet diese Entscheidung an die Public Value-Kommission zur Stellungnahme weiter.
Teilabschnitt III/2: Stellungnahme der Public Value-Kommission
Die Kommission nimmt Stellung, ob sie ein Testverfahren für erforderlich hält. Sie kann den Anhörungsberechtigten Gelegenheit einräumen, ihre Auffassung zu dieser Frage darzulegen.

Teilabschnitt III/3: Endgültige Entscheidung des Gremiums
Das Gremium entscheidet unter Einbeziehung der Stellungnahme der Kommission, ob es bei seiner vorläufigen Entscheidung bleibt (Teilabschnitt III/1) oder die Einleitung eines Tests für erforderlich hält (dann weiter unter Verfahrensabschnitt II).
Die Entscheidung wird (verbunden mit einem der Transparenz dienenden presseöffentlichen Hinweis) mit den Gründen im Onlineangebot der Anstalt veröffentlicht.

Verfahrensabschnitt IV
Rechtsaufsichtliche Prüfung und Feststellung

Teilabschnitt IV/1: Vorlage der Gremienentscheidung an die Rechtsaufsicht
Das Gremium legt seine Entscheidung der Rechtsaufsicht vor. Die Vorlagepflicht bezieht sich sowohl auf das abschließende Ergebnis eines Public Value-Tests (Teilabschnitt II/3) als auch auf die endgültige Entscheidung, keinen Test einzuleiten (Teilabschnitt III/3).

Teilabschnitt IV/2: Rechtsaufsichtliche Prüfung und Feststellung
Die Rechtsaufsicht prüft die Ordnungsmäßigkeit des Testverfahrens (Einstellung aller relevanten Tatsachen und deren Gewichtung) und dessen Ergebnis. Nach dieser Prüfung stellt sie fest, ob die Entscheidung des Gremiums rechtmäßig ist.
Trifft die Rechtsaufsicht die Feststellung, dass die Entscheidung des Gremiums rechtmäßig ist, kann das Vorhaben in die Tat umgesetzt werden.
Die Feststellung der Rechtsaufsicht wird (verbunden mit einem der Transparenz dienenden presseöffentlichen Hinweis) mit den Gründen im Onlineangebot der Anstalt veröffentlicht.

V. Verfahrensrechte betroffener Dritter
Den Anhörungsberechtigten (siehe oben unter III 2.) stehen als betroffenen Dritten in gewissem Umfang Verfahrensrechte zu:

1. Um eine Transparenz und Glaubwürdigkeit des Verfahrens zu gewähren und gleichzeitig den Gremien eine umfassende Entscheidungsgrundlage zu schaffen, steht den Anhörungsberechtigten unbenommen vom regulären Verfahrensablauf auch initiativ das Recht zur Anrufung der Public Value-Kommission zu, die das Vorbringen in einer gutachterlichen Stellungnahme gegenüber dem Intendanten und dem Gremium beurteilt.

2. Um zu verhindern, dass die Relevanzschwelle für die Vorlagepflicht des Intendanten an das Gremium zu hoch gelegt und dadurch der Public Value-Test in seiner Anwendung unangemessen eingeengt wird (siehe oben unter I.), haben die Anhörungsbeteiligten das Recht, beim Intendanten die Einleitung des Testverfahrens zu beantragen. Zur Vorbereitung seiner Entscheidung hat der Intendant eine gutachterliche Stellungnahme der Kommission zu der Frage einzuholen, welche verfahrensrechtlichen Schlüsse aus den von den Anhörungsbeteiligten vorgebrachten Tatsachen zu ziehen sind.

Ende Teil II / Berlin, März 2008

Quelle: http://www.vprt.de/index.html/de/positions/article/id/53/or/2/

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